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Haftungsausschluss1. Inhalt des Onlineangebotes

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01. November 2005

Allgemeine Geschäfts- und Servicebedingungen der ITWAVE Vinokurov (im folgenden ITWAVE)

1. GeltungsbereichDie allgemeinen Geschäftsbedingungen der ITWAVE gelten für sämtliche Leistungen und den sonstigen Geschäftsverkehr mit ITWAVE. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners werden nicht anerkannt und gelten als zurückgewiesen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Angebote / PreisänderungenAngebote der ITWAVE sind verbindlich für die Dauer von 14 Tagen seit Zugang des Angebotes. Die Annahme eines Angebotes nach Ablauf dieser Vierzehntagesfrist können zurückgewiesen werden und gelten im Zweifel als neues Angebot gegenüber ITWAVE. Ist der Vertragspartner der ITWAVE Kaufmann bestimmt sich der Inhalt des Vertrages in jedem Fall nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von ITWAVE, es sei denn dieser wird unverzüglich widersprochen. Bei Leistungen von ITWAVE, die länger als einen Monat nach Vertragsabschluß erfolgen, ist ITWAVE berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, wenn sich in der Zwischenzeit, Lohn- oder sonstige Kosten erhöht haben. Können sich die Vertragsparteien auf eine Preisanpassung nicht verständigen, ist jede Seite unter wechselseitigem Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

3. Zahlungsbedingungen / Verzug
Zahlungen an ITWAVE sind fällig spätestens sieben Tage nach Zugang der Rechnung. Kleinaufträge bis 500,-€, Reparatur-, Wartungs- und Mietrechnungen sind zahlbar sofort rein netto; gleiches gilt bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Schecks und Wechsel jeder Art werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Fahrtkosten und Fahrkilometer werden in Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die vertraglichen Leistungen einzustellen und ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB)in Rechnung zu stellen.
Diskont-, Bank- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners von ITWAVE. Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner der ITWAVE nicht, fällig gestellte Zahlungen bis zur vollständigen Lieferung zurückzubehalten; im Zweifel ist dieser vorausleistungspflichtig. Eine Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von ITWAVE ist nur möglich mit von ITWAVE ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen. Eine Anrechnung eines Rabattgutscheins kann nur erfolgen, wenn dieser bereits bei der Bestellung vorgelegt bzw. angekündigt wird. Die Anrechnung von Rabatten erfolgt grundsätzlich nur auf Dienstleistungen, die von ITWAVE selbst ausgeführt werden. Explizit ausgenommen sind Verkabelungsarbeiten und Datenrettung und jegliche Art von Warenlieferungen. Zur Anrechnung kommt jeweils nur ein Rabattgutschein oder ein prozentualer Rabatt, eine Aufaddierung ist ausgeschlossen. Auf bereits individualvertraglich reduzierte Preise können keine weiteren Rabattgutscheine angerechnet werden. Ist ein Rabattgutschein auf einen prozentualen Rabatt ausgestellt, so gilt dieser Rabatt für maximal an einem Kalendertag und Aufführungsort ausgeführte Arbeiten. Dies ist im Sinne eines Willkommensrabattgutscheins ein Auftrag. Rabattgutscheine, die nach einem Betrag in Euro lauten, können maximal einmal pro Quartal angerechnet werden. Weitere Regelungen auf den Rabattgutscheinen bleiben hiervon unberührt.

4. Eigentumsvorbehalt / Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen von ITWAVE ist der Geschäftssitz von ITWAVE. Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Lieferungen von ITWAVE bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Nebenforderungen Eigentum von ITWAVE. Die Weiterveräußerung oder sonstige Belastung, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, ist in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung unzulässig. Etwaige Beeinträchtigungen des Rechts von ITWAVE, insbesondere Pfändungen, sind ITWAVE umgehend schriftlich und vorab telefonisch anzuzeigen; dabei sind die zur Wahrung der Rechte von ITWAVE notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Lieferung an Wiederverkäufer veräußert ITWAVE die Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, allerdings nur an Endverbraucher. Vor einer Weiterveräußerung hat der Wie­derverkäufer die Pflicht, sich über die Bonität des Abnehmers zu informieren; bei begründeten Zweifeln an der Liquidität des Abnehmers hat eine Weiterveräußerung zu unterbleiben. Der Wiederverkäufer tritt mit Übergabe der Ware an ihn sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer erwachsen, einschließlich etwaiger Nebenforderungen und -rechte im voraus ab. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt und verpflichtet, die Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen und sofort an ITWAVE abzuführen. Der Wiederverkäufer hat die Vorbehaltsware gegen den üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern; er tritt schon jetzt etwaige sich hieraus ergebende Ersatzansprüche an ITWAVE ab. ITWAVE ist jederzeit berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offen zu legen. Befindet sich der Wiederverkäufer gegenüber ITWAVE in Verzug, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung hinsichtlich aller gelieferten Waren und Leistungen. Der bei dem Wiederverkäufer noch vorhandene Warenbestand ist auf Verlangen an ITWAVE herauszugeben.

5. Gewährleistung / Schadensersatz

Bei berechtigten Mängelrügen hat ITWAVE zunächst das Recht zur mehrmaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungsversuche endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, wenn ITWAVE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder/und Bedienung durch den Kunden oder Dritte, die Verwendung falschen Zubehörs sowie Schäden durch Verände­rung oder/und Verarbeitung sowie im Falle der Reparatur durch nicht von ITWAVE autorisierte Stellen gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Statt der Nachlieferung oder Ersatzlieferung kann ITWAVE eigene Gewährleistungsansprüche gegen Lieferer oder/und Hersteller an den Kunden abtreten. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich gegenüber ITWAVE vorzubringen. Der Kunde hat die Ware direkt bei Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Für gebrauchte Ware gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

6. Standard-Software

Bei Lieferung von Standard-Software durch ITWAVE erwirbt der Besteller hieran ein Einfaches, nicht aber ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dasselbe gilt, wenn die Software zusammen mit Hardware geliefert wird. Jede isolierte Weiterverwendung oder/und Vervielfältigung ist unzulässig, die Software darf nur für die dafür gelieferte Büromaschine eingesetzt werden und nur mit dieser zusammen im Rahmen des normalen Geschäftsganges weiterveräußert werden. Soweit die Lieferung in Standard-Software besteht, gelten die lizenzrechtlichen Bestimmungen des Herstellers, die von dem Kunden von ITWAVE zu beachten sind; die von ITWAVE eingeräumten Nutzungsrechte reichen insoweit in keinem Fall weiter, als es die Herstellerlizenz erlaubt. Auf Verlangen von ITWAVE ist der Besteller zur jederzeitigen Auskunftserteilung über die Art der Verwendung der Software verpflichtet. Jede Weiterveräußerung ist unaufgefordert anzuzeigen. In beiden Fällen ist die Richtigkeit der erteilten Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen, ggf. glaubhaft zu machen, § 294 ZPO. Verstößt der Besteller gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist er ITWAVE gegenüber zum Schadensersatz in Höhe des erzielten Weiterveräußerungspreises, mindestens jedoch in Höhe des Erwerbspreises, verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch ITWAVE wird hierdurch nicht berührt.

7. Spezial-Software / Programmentwicklungen

An Spezial-Software und Programmentwicklungen räumt ITWAVE dem Besteller ein Einfaches, nicht aber ein ausschließ­liches Nutzungsrecht ein. Die Software darf von dem Besteller nur zu dem vertragsgemäß bestimmten Gebrauch benutzt werden, und zwar in jedem Fall ausschließlich für eigene Zwecke. Eine Vervielfältigung der Software ist in jedem Falle untersagt. Eine Weiterveräußerung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ITWAVE. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe oder/und Überlassung der Quellcodes. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Besteller zum Schadensersatz in Höhe des erzielten Veräußerungspreises, mindestens in Höhe des jeweils gültigen Verkaufspreises der ITWAVE im Zeitpunkt der Verletzungshandlung verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Etwaige Mängel an Spezialsoftware oder Programmentwicklungen rechtfertigen in keinem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf in diesem Zusammenhang gelieferte Hardware oder/und Standard-Software. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Mängel, die auf von den Programmen erzeugten oder anderweitig eingegebenen Daten beruhen bzw. beruhen können.

8. Reparatur- und Serviceleistungen

Die Leistung wird nach Wahl von ITWAVE am Ort der Auf­stellung des Gerätes oder einer von uns autorisierten Werkstatt erbracht. Für unsere Leistungen gilt die jeweils gültige Preisliste. Die in der Preisliste festgelegte Anfahrtspauschale ist in jedem Fall und unabhängig vom Ergebnis zu entrichten. Die für einen Kostenvoranschlag anfallenden Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, gesondert nach Rechnungslegung zu erstatten. Dasselbe gilt für Verpackungs- und Versandkosten. Fehlersuche ist Arbeitszeit. Der zeitliche Aufwand von ITWAVE wird in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn eine Fehlerbeseitigung nicht erfolgen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, der von ITWAVE nicht zu vertreten ist. ITWAVE kann insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Der zeitliche Aufwand ist in jedem Fall zu berechnen, wenn

-der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt;

– ein notwendiges Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;

– der Kunde zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend war

oder/und keinen Zugang zu den Geräten nicht ermöglicht hat;

-der Auftrag storniert wurde und ITWAVE bereits auf dem Weg zum Kunden war oder/und der Auftrag während der Ausführung storniert wird;

– die Arbeitsbedingungen aus einem von dem Kunden zu vertretenden Umstand nicht einwandfrei gegeben sind. “Weisen die aufgeführten Arbeiten Mängel auf, die sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ITWAVE zurückführen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, kostenlose Nachbesserung zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn ITWAVE wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für Beschädigungen oder Verlust der instand zu setzenden oder zu überholenden Gegenstände bei Durchführung der Servi­celeistungen haftet ITWAVE, sofern diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ITWAVE beruhen. In diesem Fall leistet ITWAVE nach ihrer Wahl Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung in Geld. Der Ersatzanspruch ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ausgebaute oder/und ersetzte Teile gehen ohne Entschädigung in unser Eigentum über, es sei denn, sie werden dem Kunden belassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben und seine Sicherheitskopien auf dem aktuellen Stand (Tageskopien) zu halten; für Datenverluste oder/und – Änderungen übernimmt ITWAVE keine Haftung. Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung an den Kunden abgeholt, hat der Kunde ein angemessenes Lagergeld gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Nach Ablauf von zwei Monaten entfällt jede Pflicht zu weiteren Aufbewahrung und auch jede Haftung für Beschädigung oder Untergang der Sache. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist darf ITWAVE die Sache zur Deckung eigener Forderungen oder Kosten gegen den Kunden freihändig veräußern, wobei ein etwaiger Mehrerlös dem Kunden zusteht. Ausgebaute Teile sind Sondermüll und im Zweifel von dem Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen. Telefonische Beratung ist Arbeitszeit und wird nach der jeweils gültigen Zeitliste abgerechnet, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Ein Beratervertrag für fernmündliche Beratung kommt im Zweifel bereits durch Anruf des Kunden bei ITWAVE zustande.

9. Schulung und Beratung

Bei Schulungen durch ITWAVE werden die Unterrichtsinhalte dem Stand der Technik entsprechend von ITWAVE festgelegt. Einzelheiten werden in einem Schulungsvertrag verankert. Ansprüche gegen ITWAVE wegen Beratungsfehlern bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Kunde ist im Zweifel verpflichtet, im Vorfeld einer Beratung umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft über Erwerb, Installation oder/und Änderungen an einem Gerät zu erteilen; anderenfalls erlischt jeder Ersatzanspruch. Ein Ersatzanspruch entfällt auch, sofern die Beratung kostenfrei erfolgt. Bleibt ein Kunde oder dessen zu schulendes Personal einer oder mehreren Schulungen fern, so berührt dies den Honoraranspruch von ITWAVE nicht; das Risiko der Verhinderung trägt insoweit der Kunde. Tritt der Kunde vor Durchführung der Beratung oder/und Schulung von dem Vertrag zurück, stehen ITWAVE 50 % der Netto-Vertragssumme, maximal jedoch 5000,-€ als pauschalierter Ersatzanspruch zu. Erfolgt der Rücktritt während der Schulung/Beratung, gilt dies entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, daß der erbrachte Teil der Leistungen nach den Festlegungen im Vertrag gesondert abgerechnet wird.

10. Gerichtsstand

Gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Mitte Berlin, bei Streitwerten über 5.000,- € das Landgericht Berlin.

11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Wir weisen darauf hin, daß Ihre personenbezogenen Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Ge­schäftsablauf zu gewährleisten. Gemäß § 26 I, 43 III BDSG setzen wir Sie hiermit von der Speicherung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten in Kenntnis.

12. Schlußbestimmung

Sollte einer dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, tritt an deren Stelle diejenige wirksame Regelung, die der wirtschaftlich gewollten Vereinbarung am ehesten entspricht. Die etwaige Unwirksamkeit einer Regelung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.